SFV-Wittlage e.V.
SFV-Wittlage e.V.

Satzung des Sportfischer-Vereins Wittlage e.V.

 

 

§ 1

Name,Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „Sportfischer-Verein Wittlage e.V.“ und hat seinen Sitz in Bad Essen. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB und in das Vereinsregister des Amtsgericht Osnabrück eingetragen.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. und des Landesfischereiverbandes Weser-Ems e.V. in Oldenburg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Sportfischern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Sportfischen zu verbreiten und zu verbessern. Seine Ziele will er erreichen durch:

a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern

b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also auf alle im und am Gewässer lebende Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes,

c) Beratung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.

d) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke körperliche Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern und Freizeitgeländen,

e) Förderung der Vereinsjugend,

f) Förderung des Castingsport.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungssatzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der das 8. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche vom vollendeten 8. bis zum 18. Lebensjahr können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in den Verein eintreten. Sie gehören der Jugendgruppe an. Passives bzw. förderndes Mitglied kann jede volljährige Person werden, die selbst die Sportfischerei nicht ausüben will.

Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des ersten Beitrages.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Fischerei verdient gemacht haben und durch die Mitgliederversammlung dazu ernannt werden.

Passive und fördernde Mitglieder sowie Jugendliche unter 14 Jahren haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Aktive Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer zu befischen. Voraussetzung für die Ausübung des Fischfanges ist die abgelegte Sportfischerprüfung.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) das Sportfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vereinsinternen Bedingungen auszuüben sowie auf deren Befolgung auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

b) sich gegenüber Vorstandsmitgliedern, Fischereiaufsehern und anderen Mitgliedern auf Verlangen durch Vorlage des Erlaubnisscheines auszuweisen, den Anordnungen der Vorstandsmitglieder sowie der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten,

c) die fälligen Mitgliedsbeiträge bis zum 15. Januar des jeweiligen Beitragsjahres abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5

Verstöße gegen Pflichten der Mitglieder

Der Vorstand entscheidet über die ihm angezeigten Verstöße von Vereinsmitgliedern gegen Pflichten der Mitglieder. Es können je nach Schwere folgende Maßnahmen angeordnet werden:

a) mündliche Belehrung durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

b) schriftliche Verwarnung mit oder ohne Auflagen,

c) zeitweilige Entziehung der Fischereierlaubnis,

d) Ausschluss aus dem Verein. (siehe § 6, Absatz c)

Die Pflicht des Mitgliedes, für die von ihm angerichteten Schäden Ersatz zu leisten, bleibt von den angeordneten Maßnahmen unberührt.

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch den Tod eines Mitgliedes

b) durch Austritt. Dieser ist nur zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen,

c) durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wen ein Mitglied

a) gegen die Regeln der Satzung oder gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat,

b) wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

c) wenn es wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,

d) wenn es gegen fischereiliche Vorschriften oder Bestimmungen des Vereines verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,

e) wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden.

Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Sportfischervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Fachpresse bei Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen dazu einzuladen.

Eine „Außerordentliche Mitgliederversammlung“ muss einberufen werden, Wenn mindestens 1/3 aller aktiven Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich verlangen, oder Wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder dem Vorstand ein gleiches Verlangen unterbreiten.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nicht durch die Satzung oder durch gesetzliche Bestimmungen eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliedersammlung hat folgende Aufgaben:

a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen,

b) über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,

c) den Haushaltsplan zu verabschieden,

d) die Höhe der Jahresbeiträge festzulegen,

e) die Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüfer zu wählen,

f) frist- und formgerecht eingereichte Anträge zu behandeln. Anträge sind form- und fristgerecht eingereicht, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind,

g) über Anträge auf Anerkennung von Ehrenmitgliedschaften zu entscheiden,

h) über Anrufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes in den Fällen des § 6 zu befinden,

i) über Satzungsänderungen zu entscheiden.

§ 10

Der Vorstand

        

Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

d) dem Schriftführer,

c) dem Kassenführer,

e) und mindestens 3 weiteren Mitgliedern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vereinsvorsitzende koordiniert und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er führt den Vorsitz in allen Sitzungen und Vereinsversammlungen. Bei seiner Verhinderung wird er von den unter b) bis d) aufgeführten Vorstandmitgliedern in dieser Reihenfolge vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Wahl des 1. Vorsitzenden muss durch schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln in der Satzung genannten Reihenfolge.

Die Vorstandsmitglieder treten mit ihrer Wahl ihr Amt an; der alte Vorstand scheidet mit der Neuwahl aus.

Für nicht besetzte Vorstandsämter kann der Vorstand Ersatzmitglieder, die nicht bereits Vorstandmitglied sein dürfen, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Die Amtszeit der nachgewählten Ersatzmitglieder endet mit der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes.

Wählbar sind ausschließlich aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Ehrenmitglieder.

§ 11

Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren, zeitlich um 1 Jahr versetzt, gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand des Vereins bekleiden.

Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses. Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ist von beiden Prüfern im Kassenbuch unterschriftlich zu bestätigen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 12

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindesten 2/3 der anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung.

§ 13

Protokolle

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und von dem von diesem zu ernennenden Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 374 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15

Inkrafttreten

Die Satzung tritt vier Wochen nach ihrer Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung am 5. Februar 1994, spätestens mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück in Kraft.

 

Bad Essen, 5. Februar 1994

Sportfischer-Verein Wittlage e.V.

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